BAföG
Jeder Fachbereich ist nach § 47 BAföG verpflichtet, erforderliche Eignungsbescheinigungen, Bestätigungen und gutachterliche Stellungnahmen zu Förderungswürdigkeit der Studierenden abzugeben. Diese Aufgabe obliegt der/dem BAföG-Beauftragten der jeweiligen Fachbereiche.
Ab dem 4. Studienfachsemester benötigen die Förderungsempfänger:innen eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, dass sie bis dahin die üblichen Leistungen an diesem Fachbereich erbracht haben.
Weitere Informationen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stipendien und sonstiger Förderungsmöglichkeiten finden Sie hier
Ausführliche und aktuelle Informationen zur Studienfinanzierung (über BAFÖG hinaus) findet man bei: www.che.de. Suchwörter: Studienkredit, Bildungskredit, Studienfinanzierung.
FAQ's
Der BAföG-Höchstsatz sieht eine jährliche Förderung mit mehr als 10.000.- € vor. Der Gesetzgeber erwartet im Gegenzug uneingeschränkte Leistungsbereitschaft und Engagement in einem erfolgreichen Studium.
Wie wird ein erfolgreicher Studienverlauf geprüft?
Für die Fortsetzung der Förderung verlangt das BAföG-Amt normalerweise vor Beginn des 5. Semesters eine Bescheinigung der Hochschule, dass in einem geordneten Studienverlauf die üblichen Leistungen erbracht wurden (§ 48 Abs. 1 Nr. 2,3 BAföG).
Beschaffen Sie sich dazu vom BAföG-Amt das Formblatt 5, füllen es aus und reichen es im Sekretariat des Fachbereichs Wirtschaft am Standort Darmstadt bzw. Dieburg ein.
Wann können übliche Leistungen im Rahmen eines geordneten Studienverlaufs bescheinigt werden?
Ein ordnungsgemäßer Studienverlauf wird bescheinigt, wenn Sie zum Ende des vierten Semesters 100 CP nachweisen können.
Wenn die Prüfungen zum Ende des 4. Semesters (incl. etwaiger Wiederholungsprüfungen) noch nicht absolviert wurden, kann ein geordneter Studienverlauf und die darin erbrachten Leistungen nur zum Ende des 3. Semesters bescheinigt werden.
Was passiert, wenn das BAföG-Amt die Bescheinigung verlangt, bevor alle absolvierten Prüfungen des 4. Semesters korrigiert sind?
Wenn die Prüfungen zum Ende des 4. Semesters (incl. etwaiger Wiederholungsprüfungen) noch nicht absolviert wurden, kann ein geordneter Studienverlauf und die darin erbrachten Leistungen nur zum Ende des 3. Semesters bescheinigt werden.
Was ist keine Aufgabe der Hochschule?
Die Hochschule bescheinigt nur Leistungen, die üblicherweise innerhalb eines geordneten Studienverlaufs erbracht wurden. Gründe, die Sie gehindert haben, in der vorgesehene Zeit die erforderlichen Leistungen zu erbringen (z.B. Krankheit, Pflege von Angehörigen etc.), tragen Sie bitte beim Studierendenwerk (BAföG-Amt) vor.
Beauftragter Campus Dieburg
Kommunikation
Max Planck Straße 2
64807 Dieburg
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