Verlängerung Abschlussarbeit
Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit
Information
Liegen Gründe vor, die die zu prüfende Person nicht zu vertreten hat, so kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag im Einvernehmen mit der/dem Referent*in die Bearbeitungszeit angemessen, höchstens aber um einen Monat verlängern. § 16 Absatz 2 findet sinngemäße Anwendung. Bei längerer Krankheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen (unter anderem gemäß § 10 Abs. 8) kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine weitergehende Entscheidung treffen, die das berechtigte Interesse der zu prüfenden Person wahrt.
Nachweis der Begründung
Die Begründung ist mit einem Nachweis (Bescheinigung einer Beeinträchtigung | Stellungnahme des betrieblichen Betreuers (m|w|d) / des Unternehmens, etc. ) zu belegen.