Prüfungsmodalitäten
Anmelden von Prüfungsleistungen
Allgemeiner Hinweis: Prüfungen können nur bei der/dem für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Prüferin/Prüfer abgelegt werden. Es ist nicht möglich, an Prüfungen des gleichen Moduls in anderen Studiengängen teilzunehmen.
Anmeldung: Zu Prüfungsleistungen müssen sich die Studierenden grundsätzlich online über das Hochschulportal my.h-da anmelden. Meldefristen und -verfahren sowie Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuss bekanntgegeben.
Bitte heben Sie Ihre ANMELDEBESTÄTIGUNG auf !
Bitte berücksichtigen Sie, dass bei Hausarbeiten gegebenenfalls andere Anmeldemodalitäten existieren. Bitte informieren Sie sich vorab bei den jeweiligen Dozent*innen.
Die Anmeldezeiträume für Prüfungen gelten auch für fachfremde Studierende.
Bitte beachten sie, dass für fachbereichsfremde Prüfungen die Anmeldezeiträume des zugehörigen Fachbereichs gelten. Wenden sie sich für die Anmeldung zur Prüfung an das zugehörige Sekretariat.
Abmelden von Prüfungsleistungen
Abmeldung: Eine Abmeldung von einer Prüfungsleistung ist ohne Angabe von Gründen
- bis zwei Tage vor dem Prüfungstermin (bis 23:59 Uhr) (PO 2016 | PO 2021)
möglich (Beispiel: Die Klausur findet am Montag, 11:00, statt. Sie können sich bis Samstag, 23:59, von der Klausur abmelden), sofern der Prüfungstermin für die Kandidatin oder den Kandidaten nicht aufgrund einzuhaltender Fristen bindend ist.
Bei Prüfungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (z.B. Hausarbeiten, Projekte) endet die Rücktrittsfrist sieben Kalendertage nach Ausgabe der Aufgabenstellung.
Bitte heben Sie Ihre ABMELDEBESTÄTIGUNG auf !
Krankheitsfall
Krankheit:
- Bei erstmaligem krankheitsbedingtem Rücktritt von einer Prüfungsleistung, muss eine vom Arzt ausgefüllte Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung, spätestens 3 Tage nach der Prüfung, per E-Mail im Prüfungssekretariat eingereicht sein.
Anmerkung: Es wird nur noch diese Vorlage akzeptiert! Auf der Bescheinigung muss unbedingt vermerkt sein, ab wann die Prüfungsunfähigkeit gilt (Datum und Uhrzeit) und wie lange die Prüfungsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird.
- Bei wiederholtem krankheitsbedingten Rücktritt von einer Prüfungsleistung, muss ein amtsärztliches Attest (ausgestellt vom Gesundheitsamt), spätestens 3 Tage nach der Prüfung, per E-Mail im Prüfungssekretariat eingereicht werden. Geben Sie in Ihrer E-Mail unbedingt Ihre Matrikelnummer und die betroffene Prüfung mit an. Ansonsten kann das Attest nicht zugeordnet werden.
Anmerkung: Ein wiederholter krankheitsbedingter Rücktritt von einer Prüfungsleistung liegt vor, wenn in vergangenen Semestern bereits bei der selben Prüfung schon einmal eine krankheitsbedingte Abmeldung durch ein Attest stattgefunden hat.
Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft, kann dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung
Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung
Anmerkung zur Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung / zum amtsärztlichen Attest:
Bitte senden Sie die Bescheinigung / das Attest per E-Mail an Ihr jeweiliges Prüfungssekretariat. Das Original wird nicht benötigt.
Studiengänge:
- BWL, LoMa und PuMa: bwl-log-pub.sek.fbw@h-da.de
- EWI: energie.sek.fbw@h-da.de
Wiederholungsprüfung
Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistungen in Pflichtmodulen können zweimal in der jeweils in der Modulbeschreibung vorgesehenen Form wiederholt werden, mit Ausnahme der Abschlussarbeit und des Kolloquiums zur Abschlussarbeit, welche nur einmal wiederholt werden können.
Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung erfolgt eine automatische Anmeldung (Pflichtanmeldung gemäß § 17 Abs. 4 ABPO) im nächstfolgenden Jahr. Eine gesonderte Benachrichtigung erfolgt nicht. Studierende können sich selbst auch schon zur Prüfung im nächsten Semester anmelden.
Eine nicht bestandene Prüfungsleistung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des nächstfolgenden Jahres zu wiederholen.
Mündliche Ergänzungsprüfung (MEP)
Ergibt die Bewertung der zweiten Wiederholung einer schriftlichen Klausurprüfung, dass diese in der schriftlichen Form nicht bestanden ist, so ist innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Bekanntgabe des Klausurergebnisses eine ergänzende mündliche Prüfung (MEP) durchzuführen.
Zeigt die ergänzende mündliche Prüfung unter Berücksichtigung der bei der zweiten Wiederholung der Klausurprüfung erbrachten schriftlichen Leistung, dass die Lern- und Qualifikationsziele des Moduls in ausreichendem Maße erreicht wurden, so ist das Modul mit der Bewertung "ausreichend" (Note 4) bestanden.
Wenn die Klausurprüfung aufgrund von § 16 Absatz 1, 3 oder 4 ABPO (Versäumnis, Täuschung) als nicht bestanden gewertet wird, ist die ergänzende mündliche Prüfung ausgeschlossen.
Die Anzahl der mündlichen Ergänzungsprüfungen ist auf zwei beschränkt!