FAQs
Wechsel
Wann muss ich den Wechsel beantragen?
Wann muss ich den Wechsel vom regulären Studium in das gestreckte Studium beantragen und ab wann ist der Wechsel gültig?
► Gemäß § 4 Abs. 3 BBPO ist ein Wechsel vom regulären Studium in das gestreckte Studium einmalig auf Antrag an den Prüfungsausschuss jeweils bis zum Ende der dritten Woche der Vorlesungszeit des ersten oder zweiten Semesters möglich.
Wie beantrage ich den Wechsel?
Wie kann ich den Wechsel vom regulären Studium in das gestreckte Studium beantragen?
► Das Antragsformular für den Wechsel vom regulären Studium in das gestreckte Studium finden Sie auf folgender Website: fbw.h-da.de/studierende/betriebswirtschaftslehre-bsc/bwl-plus/formular-wechsel-studiengangsvariante-bwl-bsc [Stand: 16.12.2025]
Wann erhalte ich einen Bescheid?
Wenn ich einen Wechsel der Studiengangsform (reguläres bzw. gestrecktes Studium) beantrage, wann erhalte ich einen Bescheid, ob der Antrag bewilligt wurde?
► Sie erhalten einen Bescheid zu Ihrem Antrag auf Wechsel der Studiengangsform innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Wechselfrist des jeweiligen Semesters.
Kann ich zurückwechseln?
Kann ich auch wieder vom gestreckten Studium in das reguläre Studium zurückwechseln?
► Ja. Gemäß § 4 Abs. 3 BBPO kann ein Wechsel vom gestreckten in das reguläre Studium jederzeit auf Antrag an den Prüfungsausschuss erfolgen.
Kann ich vom Wechsel zurücktreten?
Kann man vom Wechsel vom regulären Studium in das gestreckte Studium zurücktreten?
► Ja. Gemäß § 4 Abs. 3 BBPO kann ein Wechsel vom gestreckten in das reguläre Studium jederzeit auf Antrag an den Prüfungsausschuss erfolgen. Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel vom regulären Studium in das gestreckte Studium nur einmalig und innerhalb der ersten beiden Semester möglich ist.
Kann ich zweimal ins BWL+ Studium wechseln?
Kann ich im zweiten Semester wieder in das gestreckte Studium wechseln, wenn ich im ersten Semester vom regulären Studium in das gestreckte Studium gewechselt und wieder zurückgewechselt habe?
► Nein. Gemäß § 4 Abs. 3 BBPO ist ein Wechsel vom regulären Studium in das gestreckte Studium einmalig möglich.
Verspäteter Antrag auf Wechsel
Was passiert, wenn ich den Antrag auf Wechsel vom regulären Studium in das gestreckte Studium später als drei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit gestellt habe?
► Positiv beschiedene Anträge auf Wechsel vom regulären Studium in das gestreckte Studium, die später als drei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden, werden zum nächsten, auf den Antrag folgenden Semester wirksam.
Regelstudienzeit nach Wechsel im 2. Semester
Wie lange ist meine Regelstudienzeit, wenn ich erst im zweiten Fachsemester in das gestreckte Studium wechsele?
► Die Regelstudienzeit im gestreckten Studium ist unabhängig vom Zeitpunkt des Wechsels ???? acht Semester ????
Prüfungsvorleistungen / Prüfungsleistungen
Übernahme der Prüfungsversuche
Wenn ich vom gestreckten Studium in das reguläre Studium wechsele, werden dann die Prüfungsversuche (erfolgreich, nicht erfolgreich) übernommen?
► Ja. Analog § 4 Abs. 3 BBPO werden abgeschlossene Module anerkannt, Fehlversuche übernommen.
Übernahme der Pflichtanmeldungen
Wenn ich vom regulären Studium in das gestreckte Studium wechsele, werden dann Pflichtanmeldungen für im regulären Studium nicht bestandene Prüfungsleistungen durchgeführt bzw. durchgeführte Pflichtanmeldungen übernommen?
► Ja, siehe § 4 Abs. 3 BBPO.
Anmeldung zur Prüfungsvorleistung
Muss ich mich für die Prüfungsvorleistungen des gestreckten Studiums gesondert anmelden?
► Ja. Sie müssen sich einmalig für Prüfungsvorleistungen des gestreckten Studiums im üblichen Anmeldezeitraum anmelden.
Prüfungsvorleistung + Prüfungsleistung im gleichen Semester?
Wenn ich im gestreckten Studium in einem Semester die Prüfungsvorleistung zu einem Modul erbringe, muss ich dann auch im gleichen Semester die Prüfungsleistung des Moduls erbringen?
► Nein. Erfolgreich erbrachte Prüfungsvorleistungen bleiben bestehen unabhängig davon, wann Sie die zugehörige Prüfungsleistung erbringen.
Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen
Welche Auswirkungen hat es, wenn ich im gestreckten Studium die Prüfungsvorleistung zu einem Modul nicht bestehe?
► Wenn Sie im gestreckten Studium die Prüfungsvorleistung zu einem Modul nicht bestehen, dann können Sie die Prüfungsleistung zu dem Modul nicht erbringen.
Wenn ich im gestreckten Studium die Prüfungsvorleistung zu einem Modul nicht bestehe oder nicht antrete, werde ich dann für das nächste Semester pflichtangemeldet?
► Das Ergebnis von Prüfungsvorleistungen im gestreckten Studium wird nur eingetragen, wenn Sie die Prüfungsvorleistung bestanden haben. Die Anmeldung zur Prüfungsvorleistung bleibt so lange erhalten, bis Sie die Prüfungsvorleistung bestanden haben.
Nicht bestandene Prüfungsleistung
Welche Auswirkungen hat es, wenn ich im gestreckten Studium die Prüfungsleistung zu einem Modul nicht bestehe, aber vorher die Prüfungsvorleistung bestanden habe?
► Eine bestandene Prüfungsvorleistung im gestreckten Studium bleibt erhalten. Sie müssen die Prüfungsvorleistung nicht erneut erbringen.
Wiederholung von Prüfungsvorleistungen
Darf ich bestandene Prüfungsvorleistungen des gestreckten Studiums mehrfach erbringen, z.B. wenn sich die Lehrveranstaltung oder die Prüfungsform ändert?
► Nein. Sobald eine Prüfungsvorleistung des gestreckten Studiums erfolgreich erbracht wurden, haben Sie keinen erneuten Prüfungsanspruch.
Zwangsweise Umsetzung
Werde ich zwangsweise vom gestreckten Studium in das reguläre Studium umgesetzt, wenn ich Prüfungsvorleistungen nicht erbringe?
► Ja. Sofern Sie Prüfungsvorleistungen des gestreckten Studiums nicht erbringen, werden Sie gemäß § 4 Abs. 3 BBPO von Amts wegen vom gestreckten Studium in das reguläre Studium umgesetzt.
Prüfungsvorleistungen im Zeugnis
Wenn ich vom gestreckten Studium in das reguläre Studium wechsele, werden dann die erfolgreiche absolvierten Prüfungsvorleistungen im Zeugnis ausgewiesen?
► Nein. Prüfungsvorleistungen werden grundsätzlich nicht im Zeugnis oder in der Urkunde ausgewiesen. Bitte sprechen Sie Ihre Lehrperson an, ob die Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung möglich ist.
Anwesenheitspflicht
Anwesenheitspflicht bei Prüfungsvorleistungen
Gibt es eine Anwesenheitspflicht für die Zusatzveranstaltungen des gestreckten Studiums?
► Die Voraussetzung für eine Prüfungsteilnahme sowie Art und Form der Prüfungsleistung im Falle von Zusatzveranstaltungen des gestreckten Studiums werden in jedem Semester für jede Zusatzveranstaltung festgelegt und den Studierenden auf geeignete Weise mitgeteilt.
Was mache ich im Krankheitsfall?
Wenn es eine Anwesenheitspflicht für die Zusatzveranstaltungen des gestreckten Studiums gibt, muss ich im Falle einer Krankheit ein Attest einreichen? Wenn ja, wo?
► Ja. Wenn es eine Anwesenheitspflicht für die Zusatzveranstaltungen des gestreckten Studiums gibt und Sie im Falle von Krankheit nicht teilnehmen können, müssen Sie ein Attest bei dem für Sie zuständigen Sekretariat des Fachbereichs einreichen.
Zeugnis / Bescheinigungen
Erscheint BWL+ im Zeugnis?
Wird im Zeugnis bzw. der Urkunde gesondert ausgewiesen, dass ich im gestreckten Studium studiert habe?
► Nein. Ein gesonderter Ausweis der Studiengangsform im Zeugnis oder in der Urkunde erfolgt nicht.
Gibt es eine Bescheinigung für BWL+?
Gibt es eine Bescheinigung, dass ich im gestreckten Studium studiere und eine Regelstudienzeit von 8 Semestern habe?
► Ja. Die Regelstudienzeit von acht Semestern wird in Ihrer Immatrikulationsbescheinigung und im Diploma Supplement ausgewiesen.
Wird die Regelstudienzeit ausgewiesen?
Wird im Zeugnis die Regelstudienzeit von 8 Semestern ausgewiesen, wenn ich im gestreckten Studium studiert habe?
► Nein.